GmbHG: BGH vom 25.01.2011 (Az. II ZR 196/09)
Der Geschäftsführer einer GmbH hatte nach Eintritt der Insolvenzreife noch bereits bestehende Rückstände beglichen. Für diese Zahlungen an das Finanzamt und die Krankenkasse nahm der Insolvenzverwalter den Geschäftsführer gem. § 64 GmbHG in Haftung.
Der BGH lehnte mit seinem Urteil vom 25.01.2011 (Az. II ZR 196/09) die Haftung für die Zahlung an das Finanzamt ab. Da ein Geschäftsführer bei Nichtzahlung der fälligen Steuerverbindlichkeiten eine mit einer Geldbuße bewehrten Ordnungswidrigkeit begehe sowie er sich zudem in die Gefahr einer persönlichen Haftung gem. §§ 69, 34 AO begebe, sei die Zahlung von Umsatzsteuer und Lohnsteuer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass zum Zeitpunkt der Zahlung die Ordnungswidrigkeit schon begangen sei, denn die – wenn auch verspätete – Zahlung habe Einfluss auf der Verhängung und Höhe einer Geldbuße, zudem entfalle insoweit die persönliche Haftung.
Hinsichtlich der Zahlung der Sozialabgaben verwies der BGH das Verfahren an die Vorinstanz zurück, da u. a. nicht klar war, ob nur Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung gezahlt worden seien. Denn nur insoweit bestände eine Pflichtenkollision zwischen der Pflicht zum Masseerhalt i. S. § 64 GmbHG einerseits und der Strafbarkeit von Nichtzahlung der Arbeitnehmerbeiträge andererseits. Nur die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge sei daher mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar, so dass eine Haftung nach § 64 GmbHG ausgeschlossen sei. Dies gelte nicht für die Zahlung von Arbeitgeberanteilen.
Eine Haftung nach § 64 GmbHG sei jedoch ausgeschlossen, wenn der Ausgleich aufgrund einer Kontenpfändung erfolgt sei, da in diesem Fall der Geschäftsführer die Zahlung nicht veranlasst habe. Ferner sei zu prüfen, ob die Bezahlung von dem debitorisch geführten Bankkonto nur zu einem haftungsrechtlich unschädlichen Gläubigertausch führte.
Siehe auch folgende Beiträge zur Geschäftsführerhaftung: