kalte Zwangsverwaltung
Die Massebeteiligung bei einer „kalten Zwangsverwaltung“ sowie „kalten Zwangsvollstreckung“ stellt ein Entgelt für eine sonstige Leistung dar. Gleiches gilt auch für den Verwertungskostenbeitrag i. S. des § 171 Abs. 2 InsO.
Die im Rahmen einer "kalten" Zwangsverwaltung erwirtschafteten Überschüsse können im Insolvenzverfahren Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit begründen.
Der Masseanteil am Erlös aus einer freihändigen Grundstücksverwertung sowie an den Mieterlösen bei einer „kalten“ Zwangsverwaltung unterliegt der Umsatzsteuer