Geschäftsführer
Geschäftsführerhaftung bei Bestellung eines vorläufigen Sachwalters
Gem. BFH-Urteil vom 16.05.2017 (Az. VII R 25/16) ist der als Haftungsschuldner nach § 69 AO in Anspruch genommene Geschäftsführer einer GmbH nach § 166 AO im Haftungsverfahren mit Einwendungen gegen unanfechtbar festgesetzte Steuern der von ihm vertretenen und in Insolvenz geratenen GmbH ausgeschlossen, wenn er im Prüfungstermin gegen die Forderungen keinen Widerspruch (§ 178 Abs. 1 InsO) erhoben hat.
Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Steuerrückstände aus dem Zeitraum der vorläufigen Eigenverwaltung.
Haftungsschulden für Steuerverbindlichkeiten, die im Rahmen eines Insolvenzplans „erlassen“ werden, bleiben bestehen, wenn der Haftungsbescheid vor Rechtskraft des Insolvenzplans erging.
Der BGH hält es offenbar für zumutbar, dass ein Geschäftsführer oder Vorstand einer Kapitalgesellschaft die Buchhaltung und Jahresabschlüsse selbst erstellt, wenn in Krisensituationen die finanziellen Mittel für die Beauftragung eines Steuerberaters nicht ausreichen.
Der Geschäftsführer haftet nicht nach § 64 Satz 1 GmbHG, wenn er noch nach Eintritt der Insolvenzreife bestehende Rückstände hinsichtlich Steuern und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung bezahlt.
Werden die Nettolöhne aus einem nur geduldeten Überziehungskredit gezahlt, so haftet der Geschäftsführer gem. § 69 AO für die Lohnsteuer, soweit diese aus den vorhandenen Mitteln nicht mehr bezahlt werden können.
Nach Insolvenzeröffnung entstandene Haftungsschuld eines insolventen Geschäftsführers einer GmbH ist keine Masseverbindlichkeit.
Haftung des Geschäftsführers bei Verletzung der Erklärungspflicht