InsO
Ein Insolvenzverwalter haftet gem. § 60 InsO bereits bei einfacher Fahrlässigkeit für einen Schaden der Insolvenzmasse, der aus einer nicht hinreichenden Prüfung von Steuersachverhalten resultiert.
Auch bei einer Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) entsteht bei der Vereinnahmung von „Altforderungen“ Umsatzsteuer als Masseverbindlichkeit.
Der aus der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters entstehende Vorsteuervergütungsanspruch kann - wenn die Voraussetzungen der §§ 130 f. InsO vorliegen - gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht mit Insolvenzforderungen aufgerechnet werden (Änderung der Rechtsprechung).
Der Insolvenzverwalter muss gegen Ausgleich eines steuerlichen Nachteils der Zusammenveranlagung zustimmen. Die Insolvenzmasse hat keinen Anspruch auf Auszahlung des Steuervorteils.
Die Aufrechnung von Umsatzsteuererstattungsansprüchen aus freigegebenen Neuerwerb des Gemeinschuldners mit Insolvenzforderungen ist zulässig.
Die aus der Verwertung von Massegegenständen entstehende Umsatzsteuer darf auch in sogenannten Stundungsverfahren nicht aus der Masse abgeführt werden, da es sich nicht um Kosten des Insolvenzverfahrens i. S. § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO handelt. Eine pflichtwidrige Zahlung führt zu einer Kürzung der Vergütung des Insolvenzverwalters.
Gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässige Aufrechnung durch das Finanzamt; Auslegung des Begriffs Rechtshandlung im Sinne der InsO.