Masseverbindlichkeit

Berichtigungsansprüche nach § 15a Abs. 1 UStG, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, sind Masseverbindlichkeiten gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Die Einkommensteuer auf Einkünfte aus einer freigegebenen Tätigkeit stellt keine Masseverbindlichkeit dar.

Keine Begründung von Masseverbindlichkeiten (Umsatzsteuer) durch vorläufige Insolvenzverwalter mit Einzelermächtigungen

Steuerforderungen aus einer nicht freigegebenen und einer mit nicht pfändbaren Gegenständen durchgeführten selbstständigen Tätigkeit des Insolvenzschuldners stehen der Insolvenzmasse zu.

Haftungsschulden des Insolvenzschuldners sind keine Masseverbindlichkeiten.

Ertragsteuern auf Tätigkeit des Insolvenzschuldners, die ohne Wissen und Billigung durch den Insolvenzverwalter ausgeübt wird und deren Erträge nicht zur Masse gelangt sind, sind keine Masseverbindlichkeiten.

 

Es gibt immer wieder Unstimmigkeiten, inwieweit es sich bei der Kfz-Steuer um eine Masseverbindlichkeit handelt.

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