Masseverbindlichkeit

(1) Bei der Einkommensteuer, die auf Einkünfte auf eine nicht freigegebene selbständige Tätigkeit entfällt, handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit i. S. § 55 InsO.
(2) Zum betrieblichen Anteil an der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters.

Die Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG, die durch die Fortführung der Mietverträge durch den Insolvenzverwalter entsteht, ist als Masseverbindlichkeit gegen die Insolvenzmasse festzusetzen.

Eine Einkommensteuernachzahlung, die trotz Anrechnung der Lohnsteuer aus nichtselbständigen Einkünften resultiert, ist keine aus der Insolvenzmasse zu befriedigende Masseverbindlichkeit.

Auch bei einer Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) entsteht bei der Vereinnahmung von „Altforderungen“ Umsatzsteuer als Masseverbindlichkeit.

Kfz-Steuer für pfändungsfreie Kraftfahrzeuge stellt keine Masseverbindlichkeit dar.

Bei einem nach Insolvenzeröffnung erfolgten Wechsel von der Soll- zur Istversteuerung bleibt die Umsatzsteuer aus vor Insolvenzeröffnung erbrachter Leistungen insolvenzrechtlich zum Zeitpunkt der Leistungserbringung begründet. Bei der Umsatzsteuer handelt es sich daher nur um eine Insolvenzforderung.

Die Einkommensteuer auf Erträge aus der Beteiligung an Personengesellschaften führt beim insolventen Gesellschafter zu Masseverbindlichkeiten, auch wenn es sich nur um "Buchgewinne" handelt.

Die im Rahmen einer "kalten" Zwangsverwaltung erwirtschafteten Überschüsse können im Insolvenzverfahren Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit begründen.

Umsatzsteuer aufgrund einer freigegebenen unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt keine Masseverbindlichkeit dar, auch wenn der Insolvenzschuldner mit Zustimmung des Insolvenzverwalters Massegegenstände nutzt.

Einkommensteuernachzahlungen, die aus nichtselbstständigen Einkünften resultieren, gehören nicht zu den Masseverbindlichkeiten. Der Einkommensteuerbescheid ist daher dem Insolvenzschuldner und nicht dem Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter bekanntzugeben.

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