Insolvenz

Die Insolvenzanfechtung führt zu einer Vorsteuerkorrektur gem. § 17 UStG zu Lasten der Masse.

Auch bei einer Eigenverwaltung ist die Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gem. § 17 UStG zu korrigieren. Der Einzug dieser Forderungen führt zu Lasten der Masse zu einer erneuten Korrektur.

Einkommensteuer als Masseschuld bei Beteiligung an einer Personengesellschaft

Die umsatzsteuerliche Organschaft endet bereits mit Bestellung eines „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Organgesellschaft.

Die Einkommensteuer, die aus dem Buchgewinn einer freihändigen Veräußerung eines mit Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenstands resultiert, gehört im vollen Umfang zu den Masseverbindlichkeiten.

Leitsatz: Die Festsetzung von Zwangsgeld zur Durchsetzung der steuerlichen Erklärungspflichten des Insolvenzverwalters ist weder unverhältnismäßig noch ermessensfehlerhaft, auch wenn voraussichtlich nicht mit steuerlichen Auswirkungen zu rechnen ist.

Weiterverfolgung des Widerspruchs durch den Insolvenzschuldner bei Vorliegen eines Steuerbescheids

Der Beschluss des Insolvenzgerichts über die Vergütung des Insolvenzverwalters stellt keine Rechnung i. S. des § 14 UStG dar und berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug.

Orientierungssatz: Ändert sich während des Abwicklungszeitraums einer Kapitalgesellschaft der gesetzliche Steuersatz, so hat dies keine Auswirkung auf die vergangenen Besteuerungszeiträume. Sind zu diesen bereits Zwischenveranlagungen ergangen, so sind diese endgültig. Es wird nicht das Endergebnis nach Abwicklung einem inzwischen gesenkten Steuersatz unterzogen.

Der Insolvenzverwalter kann nur einheitlich für das gesamte Unternehmen auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG verzichten. Dies entfaltet auch Wirkung für ein insolvenzfreies Unternehmen. 

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