Insolvenz

Die Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG, die durch die Fortführung der Mietverträge durch den Insolvenzverwalter entsteht, ist als Masseverbindlichkeit gegen die Insolvenzmasse festzusetzen.

Ein Körperschaftsteuerguthaben gem. § 37 Abs. 5 KStG ist mit Ablauf des 31.12.2006 entstanden. Bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.01.2007 eröffnet wurden, ist daher gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen unzulässig.

Eine Änderung der Bemessungsgrundlage gem. § 17 UStG tritt erst bei tatsächlicher Rückzahlung des Entgelts ein.

Der Insolvenzverwalter kann das einkommenssteuerliche Veranlagungswahlrecht des Insolvenzschuldners zur Getrennt- oder Zusammenveranlagung ausüben.

Ein Insolvenzverwalter haftet gem. § 60 InsO bereits bei einfacher Fahrlässigkeit für einen Schaden der Insolvenzmasse, der aus einer nicht hinreichenden Prüfung von Steuersachverhalten resultiert.

Der Geschäftsführer haftet nicht nach § 64 Satz 1 GmbHG, wenn er noch nach Eintritt der Insolvenzreife bestehende Rückstände hinsichtlich Steuern und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung bezahlt.

Eine Einkommensteuernachzahlung, die trotz Anrechnung der Lohnsteuer aus nichtselbständigen Einkünften resultiert, ist keine aus der Insolvenzmasse zu befriedigende Masseverbindlichkeit.

Beschäftigt ein Insolvenzverwalter oder ein Zwangsverwalter eine Mehrzahl von qualifizierten Mitarbeitern, führt dies nicht zwangsläufig zu gewerblichen Einkünften (Aufgabe der Vervielfältigungstheorie)

Der aus der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters entstehende Vorsteuervergütungsanspruch kann - wenn die Voraussetzungen der §§ 130 f. InsO vorliegen - gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht mit Insolvenzforderungen aufgerechnet werden (Änderung der Rechtsprechung).

Der Insolvenzverwalter muss gegen Ausgleich eines steuerlichen Nachteils der Zusammenveranlagung zustimmen. Die Insolvenzmasse hat keinen Anspruch auf Auszahlung des Steuervorteils.

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