Insolvenz

Die im Rahmen einer "kalten" Zwangsverwaltung erwirtschafteten Überschüsse können im Insolvenzverfahren Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit begründen.

Umsatzsteuer aufgrund einer freigegebenen unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt keine Masseverbindlichkeit dar, auch wenn der Insolvenzschuldner mit Zustimmung des Insolvenzverwalters Massegegenstände nutzt.

Der zivilrechtliche Ausgleichsanspruch, der durch eine Korrektur einer Rechnung gem. § 14 c UStG hinsichtlich des Umsatzsteuerbetrages entsteht, ist insolvenzrechtlich bereits zum Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnung begründet.

Ein durch Vorauszahlungen begründeter Steuererstattungsanspruch steht auch dann der Masse zu, wenn die nach Insolvenzeröffnung fälligen Vorauszahlungen durch Aufrechnung mit insolvenzrechtlich bereits vor Insolvenzeröffnung begründeten Gegenforderungen getilgt wurden.

Einkommensteuernachzahlungen, die aus nichtselbstständigen Einkünften resultieren, gehören nicht zu den Masseverbindlichkeiten. Der Einkommensteuerbescheid ist daher dem Insolvenzschuldner und nicht dem Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter bekanntzugeben.

Lohnsteuererstattungsansprüche stehen der Insolvenzmasse zu.

Berichtigungsansprüche nach § 15a Abs. 1 UStG, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, sind Masseverbindlichkeiten gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Die Einkommensteuer auf Einkünfte aus einer freigegebenen Tätigkeit stellt keine Masseverbindlichkeit dar.

Eine kurze Rechtsprechungsübersicht über die Verpflichtung zur Offenlegung der Jahresabschlüsse gem. § 325 HGB in Insolvenzverfahren.

Eine Umsatzsteuervergütung aus der nicht freigegebenen Tätigkeit des Insolvenzschuldners steht der Insolvenzmasse zu. Eine Aufrechnung mit vorinsolvenzlichen oder insolvenzfreien Steuerschulden ist gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig.

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