Insolvenz
Das BMF hat in seinem Schreiben Stellung zu Anwendungsfragen des § 55 Abs. 4 InsO genommen.
Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit bei Freigabe des Geschäftsbetriebs gem. § 35 Abs. 2 InsO
Die Massebeteiligung bei einer „kalten Zwangsverwaltung“ sowie „kalten Zwangsvollstreckung“ stellt ein Entgelt für eine sonstige Leistung dar. Gleiches gilt auch für den Verwertungskostenbeitrag i. S. des § 171 Abs. 2 InsO.
Vorsteuerberichtigungsansprüche werden in der Rechtsprechung als Masseverbindlichkeiten qualifiziert. Hoffnung weckte jedoch die Zulassung einer Revision durch den BFH (Az. V R 24/11). Der BFH hat jedoch inzwischen entschieden.
Auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH bleiben die Geschäftsführer verpflichtet, Änderungen der Geschäftsanschrift in notariell beglaubigter Form zur Eintragung in das Handelsregister einzutragen. Diese Verpflichtung geht nicht auf den Insolvenzverwalter über. Die Anmeldung kann mit Zwanggeld gegen die Geschäftsführer durchgesetzt werden.
Einkommensteuer auf Buchgewinne bei der freihändigen Veräußerung von mit Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenständen führt nur zur Masseverbindlichkeit, soweit die Masse bereichert wurde.