Insolvenz

Der BMF hat sich mit seinem Schreiben vom 28.07.2009 (Az. IV B 8 – S 7100/08/10003) endlich zu der Zurechnung der Umsätze eines angestellten bzw. eines an der Sozietät beteiligten Insolvenzverwalters geäußert.

Steuererstattungen sind wie auch Steuernachforderungen gem. § 233a AO zu verzinsen. Soweit Zinsen auf Steuererstattungen den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung betreffen, handelt es sich um einen Anspruch der Masse, der nicht mit Insolvenzverbindlichkeiten aufrechenbar ist.

Wählt der verheiratete Schuldner ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V, kann dies einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darstellen.

Finanzämter gehen vermehrt dazu über, Einkommensteuerguthaben, die während des Insolvenzverfahrens entstehen, auf die Insolvenzmasse und das insolvenzfreie Vermögen aufzuteilen und - soweit auf den Pfändungsfreibetrag entfallend - mit Insolvenzverbindlichkeitten aufzurechnen.

Ertragsteuern auf Tätigkeit des Insolvenzschuldners, die ohne Wissen und Billigung durch den Insolvenzverwalter ausgeübt wird und deren Erträge nicht zur Masse gelangt sind, sind keine Masseverbindlichkeiten.

 

Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 

Es gibt immer wieder Unstimmigkeiten, inwieweit es sich bei der Kfz-Steuer um eine Masseverbindlichkeit handelt.

Kündigt der Insolvenzverwalter eine Direktversicherung eines Arbeitnehmers entsteht für die Insolvenzmasse ein Lohnsteuererstattungsanspruch, soweit nur verfallbare Ansprüche auf die Altersversorgung bestehen.

Ausübung des Wahlrechts zur getrennten Veranlagung durch den Treuhänder/Insolvenzverwalter

Bei insolventen Personengesellschaften fällt die die Insolvenzmasse mindernde Kapitalertragsteuer an. In dieser Höhe entsteht ein Erstattungsanspruch gegen die Gesellschafter.

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