Insolvenz

Die Aufrechnung von Umsatzsteuererstattungsansprüchen aus freigegebenen Neuerwerb des Gemeinschuldners mit Insolvenzforderungen ist zulässig.

Die aus der Verwertung von Massegegenständen entstehende Umsatzsteuer darf auch in sogenannten Stundungsverfahren nicht aus der Masse abgeführt werden, da es sich nicht um Kosten des Insolvenzverfahrens i. S. § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO handelt. Eine pflichtwidrige Zahlung führt zu einer Kürzung der Vergütung des Insolvenzverwalters.

Die Gesellschafter können von dem Insolvenzverwalter einer Personenhandelsgesellschaft die Erstellung und Vorlage der Jahresabschlüsse verlangen. Sie sind jedoch unter Umständen für die dadurch der Insolvenzmasse entstehenden Kosten zum Ersatz verpflichtet.

Kfz-Steuer für pfändungsfreie Kraftfahrzeuge stellt keine Masseverbindlichkeit dar.

Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter haftet steuerrechtlich nicht für Lohnsteuerschulden, auch wenn er trotz ausreichenden Guthaben die Bezahlung durch Lastschrift verhindert.

Aufrechnung der Vorsteuer aus der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Auch bei einer freihändigen, "lastenfreien" Veräußerung eines Grundstücks haftet das Grundstück weiterhin für die rückständige Grundsteuer; es entsteht insoweit kein Absonderungsrecht an dem Veräußerungserlös.

Bei einem nach Insolvenzeröffnung erfolgten Wechsel von der Soll- zur Istversteuerung bleibt die Umsatzsteuer aus vor Insolvenzeröffnung erbrachter Leistungen insolvenzrechtlich zum Zeitpunkt der Leistungserbringung begründet. Bei der Umsatzsteuer handelt es sich daher nur um eine Insolvenzforderung.

Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 5 KStG sind - abweichend von den Verfügungen der OFD Münster und der OFD Koblenz - mit Insolvenzverbindlichkeiten aufrechenbar, auch wenn das Insolvenzverfahren vor dem 01.01.2007 eröffnet wurde.

Die Einkommensteuer auf Erträge aus der Beteiligung an Personengesellschaften führt beim insolventen Gesellschafter zu Masseverbindlichkeiten, auch wenn es sich nur um "Buchgewinne" handelt.

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