Insolvenz

Einkommensteuer auf freiberufliche Einkünfte einer Insolvenzschuldnerin sind keine Masseverbindlichkeit.

Mit Insolvenzeröffnung beginnt ein neues, 12 Monate dauerndes Geschäftsjahr. Die Bildung eines weiteren Rumpfgeschäftsjahrs, um wieder zu dem bisherigen Geschäftsjahr zurück zu kehren, bedarf einer Eintragung in das Handelsregister.

Verrechung eines Umsatzsteuerguthabens der Insolvenzmasse mit Umsatzsteuerverbindlichkeiten des freigegebenen Unternehmens.

Zwangsmittel zur Durchsetzung der Steuererklärungspflicht gegen Insolvenzverwalter sind unverhältnismäßig, wenn sich aus den Steuerklärungen keine steuerlichen Auswirkungen ergeben.

Der BGH hält es offenbar für zumutbar, dass ein Geschäftsführer oder Vorstand einer Kapitalgesellschaft die Buchhaltung und Jahresabschlüsse selbst erstellt, wenn in Krisensituationen die finanziellen Mittel für die Beauftragung eines Steuerberaters nicht ausreichen.

Hinterziehungszinsen sind von der Restschuldbefreiung gem. § 302 InsO nicht ausgenommen.

Auch bei einer „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwaltung kann die umsatzsteuerliche Organschaft beendet werden, wenn dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse wesentlicher Bereiche übertragen werden.

Bereits festgestellte Forderungen aus dem Steuerschuldverhältnis können im Rahmen des § 130 Abs. 1 AO geändert werden.

Bei der Umsatzsteuer aus einer neuen unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners handelt es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit, wenn die persönliche Arbeitskraft des Insolvenzschuldners im Vordergrund steht und die Nutzung von Massegegenständen eine nur untergeordnete Rolle spielt.

Hinterziehungszinsen sind nicht von der Restschuldbefreiung gem. § 302 InsO ausgenommen.

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